Vertragsgrundlage & Rechtssicherheit

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen der Firma Bagger-, Erd- und Abbrucharbeiten Witton für sämtliche Leistungen in den Bereichen Erdbau, Abbruch, Tiefbau, Galabau, Renaturierung und Schüttgüter.

§ 1 Geltungsbereich & Grundlagen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen zwischen Bagger-, Erd- und Abbrucharbeiten Witton (Inhaber: Marcel Witton, Ruppendorf Str. 16, 01744 Dippoldiswalde – nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern.

(2) Die AGB gelten gleichermaßen gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) sowie Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 14 BGB), soweit in den einzelnen Klauseln keine differenzierte Regelung getroffen wird.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich in Textform zugestimmt.

§ 2 Angebot, Kostenvoranschlag & Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Bindefrist enthalten.

(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung, die Unterzeichnung eines Bauvertrags/Angebots oder durch den Beginn der tatsächlichen Ausführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer zustande.

(3) Kostenvoranschläge stellen unverbindliche fachliche Schätzungen dar. Sollten sich während der Ausführung unvorhersehbare Kostenerhöhungen von mehr als 15 % abzeichnen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers & Leitungsauskunft

(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle und die Arbeitsbereiche ungehindert, gefahrlos und für die eingesetzten schweren Baumaschinen (Bagger, LKW, Dumper) ausreichend befahrbar sind. Notwendige Zufahrtsrechte, behördliche Genehmigungen (z. B. verkehrsrechtliche Anordnungen, Halteverbote) sowie Grenzfeststellungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig bereitzustellen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

(2) Leitungsrisiko & Spartenpläne: Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Erdarbeiten unaufgefordert über die genaue Lage aller unterirdisch verlegten Leitungen (z. B. Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Telekommunikation, Erdwärme, Drainage) vollständig zu informieren und entsprechende Bestands- bzw. Spartenpläne vorzulegen sowie nicht dokumentierte Leitungen auf dem Grundstück vor Ort eindeutig zu markieren.

(3) Werden nicht ordnungsgemäß bezeichnete oder unbekannte Leitungen und Kabel während der Arbeiten beschädigt, trifft den Auftragnehmer keine Haftung, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Kosten für etwaige Reparaturen und Folgeschäden trägt der Auftraggeber.

§ 4 Baugrundrisiko & Erschwernisse

(1) Die Angebote des Auftragnehmers basieren – soweit nicht vorab ausdrücklich ein Bodengutachten zur Vertragsgrundlage gemacht wurde – auf normalen, maschinell leicht bis mittelschwer lösbaren Bodenverhältnissen (entsprechend den herkömmlichen Bodenklassen 3 bis 4).

(2) Treten beim Aushub unvorhersehbare Hindernisse zutage – wie z. B. gewachsener Fels, massive Findlinge, alte Fundament- oder Mauerwerksreste, Hohlräume, drückendes Schichten- oder Grundwasser oder verborgene Altlasten –, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten vorübergehend zu unterbrechen.

(3) Der durch solche Erschwernisse entstehende Mehraufwand (z. B. Einsatz von Meißel-/Hydraulikhämmern, Wasserhaltung, Sonderaushub) wird gesondert nach den vereinbarten Stundensätzen bzw. ortsüblichen und angemessenen Vergütungssätzen berechnet.

§ 5 Entsorgung, Wiegescheine & Schadstoffe

(1) Die Mengenberechnung und Abrechnung für den Abtransport und die Deponierung von Boden, Bauschutt und Abbruchmaterialien erfolgt, soweit nicht pauschal vereinbart, nach tatsächlichem Nachweis anhand der offiziellen Wiegescheine bzw. Lieferscheine der Entsorgungs- und Recyclingbetriebe.

(2) Die Annahmepreise der Entsorgungsstellen basieren auf unbelastetem Material (z. B. Z0-Klassifizierung nach LAGA bzw. EBV).

(3) Sollten sich bei den Aushub- oder Abbrucharbeiten kontaminierte Böden, schadstoffbelastetes Abbruchmaterial (z. B. Teer, Asbest, KMF, chemische Rückstände) oder sonstige Gefahrenstoffe herausstellen, trägt der Auftraggeber sämtliche daraus resultierenden Kosten für Analyse, gesonderte Beprobung, Schutzmaßnahmen, Transport und Sonderdeponierung.

§ 6 Vergütung, Anzahlungen, Abschlagsrechnungen & 7-Tage-Zahlungsziel

(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro rein netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Verbrauchern inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Zahlungsziel: Rechnungsbeträge (Schlussrechnungen, Abschlagsrechnungen sowie Anzahlungsanforderungen) sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Anzahlung & Abschlagsrechnungen: Bei umfangreichen Projekten, Bauvorhaben über einen längeren Zeitraum oder bei hohem Material- und Maschinendispositionsaufwand ist der Auftragnehmer berechtigt:

  • vor Beginn der Arbeiten eine angemessene Anzahlung (z. B. 20–30 % der Auftragssumme) zu verlangen, sowie
  • während der Ausführung Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt für bereits erbrachte Teilleistungen (§ 632a BGB) zu stellen.

(4) Kommt der Auftraggeber mit einer vereinbarten Anzahlung oder einer fälligen Abschlagszahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten bis zum vollständigen Zahlungseingang einzustellen.

§ 7 Abnahme der Leistung

(1) Nach Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Arbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen, die förmliche oder gemeinsame Abnahme des Werks durchzuführen.

(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch nimmt (z. B. Weiterbau durch Nachfolgegewerke, Überbauung von Baugruben, Bepflanzung) oder wenn er nach Fertigstellungsanzeige und Aufforderung die Abnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt, ohne wesentliche Mängel zu rügen (§ 640 Abs. 2 BGB).

§ 8 Gewährleistung & Haftungsbegrenzung

(1) Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

(3) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Schüttgüter (z. B. Schotter, Mineralgemisch, Mutterboden, Kies) sowie eingebaute Baustoffe bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Bauvertrag Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht durch den Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden sind.

§ 10 Gerichtsstand & Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Betriebssitz des Auftragnehmers (zuständiges Amtsgericht Dippoldiswalde bzw. Landgericht Dresden).

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.